Abrechnung mit Kassen

Sofern Ihre Kranken(zusatz)versicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet, 
ist folgendes zu beachten:

 

Abrechnung:

Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, Sie bezahlen das Honorar direkt an mich und erhalten über die erbrachten Leistungen eine Rechnung in Anlehnung an das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Diese Rechnung können Sie dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung einreichen.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.

 

Das GebüH:

1985 wurde in einer unter den in der BRD niedergelassenen Heilpraktikern eine Umfrage durchgeführt, um die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens zu ermitteln. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine rechtlich-bindende Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich im Jahre 1985 üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient(e). Dieses Verzeichnis wurde seit 1985 nicht an die Kostenentwicklung in Deutschland angepasst.
Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz (der von einigen Versicherern als einzig erstattungsfähig angesehen wird) ist daher heute für die meisten Heilpraktiker und mich aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.
Da Heilpraktikerhonorare gemäß BGB frei vereinbar sind, liegen die reellen Honorarsätze über den Orientierungssätzen der GebüH.


Konkretes Beispiel: Abrechnung lt. GebüH im Vergleich zu meinen Honorarsätzen

Ziffer 19.2        Psychotherapie von 50 -90 Min. Dauer    GebüH Mindest - Höchstsatz:   26 - 46,-€

Mein Honorar: Psychotherapie Einzelperson von 75 Min. Dauer:                                      75,- €

 

Sie können also davon ausgehen, dass auch bei (teilweiser) Kostenübernahme durch Ihre Kasse, ein selbst zu bezahlender Eigenanteil für Sie bleibt.

 

Hinweise für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Beihilfeberechtigte reichen meine Rechnung also zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.

Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird jedoch auf Beträge begrenzt, die zumeist noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.